Haftung des polnischen Frachtführers – CMR Konvention

Haftung des polnischen Frachtführers – CMRKonvention

CMRKonvention Polnische Rechtsprechung

Die deutsche Firma beauftragte die polnische Firma mit der Durchführung der Beförderung. Für die Durchführung der Beförderung stellte der Auftraggeber seinen Anhänger. Nach der ordnungsgemäße Ablieferung der in den Anhänger befindlichen Ladung fuhr der Frachtführer Richtung Auftraggeber. Während der Rückfahrt beschädigte der polnische Frachtführer – infolge Fahrlässigkeit – den Anhänger.

Fraglich ist also, ob Anhänger neben den Ladung noch zum transportierten Gut gehört oder nur (leihweise überlassene) Beförderungsmittel ist?

Die polnische Rechtsprechung folgt hier der herrschenden, europäischen Meinung: auch der dem Absender gehörende Anhänger kann als Güter iSv Art. 1 Abs. 1 CMR betrachtet werden, wenn der Frachtführer diese zur Verfügung bekommen hat, ohne dafür extra bezahlen zu müssen. Urteil Rechtbank Rotterdam vom 6.07.2011, ETL 2011, s. 655-664

Es kann jedoch nicht als ein Mietvertrag, sondern als internationale Beförderung von Gütern  betrachtet werden, der Fall wenn der Absender an den Frachtführer einen mit Waren beladenen Anhänger betraut und die Vergütung des Frachtführers ist  von der Anzahl der gefahrenen Kilometer abhängig. (Hoge Raad vom 5. Oktober 1979, NJ 1980, S.. 485, nur M. A. Clarke, internationale Beförderung von Gütern …, p. 28).

Bei der Erwägung der  Rechtsgrundlage der Schadensersatzansprüche sowie der Verjährung gegen den Frachtführer sollte also die CMR Regelungen die Anwendung finden, sogar wenn es zu dem Unfall während Leerfahrt kam.

Adwokat Gorzów Wielkopolski

Kancelaria Adwokacka Gorzów Wielkopolski

Subskrypcja strony

Wpisz swój adres e-mail, aby zasubskrybować tego bloga i otrzymywać powiadomienia o nowych postach e-mailem.

Dodaj komentarz

Twój adres e-mail nie zostanie opublikowany. Wymagane pola są oznaczone *

Witryna wykorzystuje Akismet, aby ograniczyć spam. Dowiedz się więcej jak przetwarzane są dane komentarzy.