Besitz der Drogen für Eigenverbrauch in Polen

In Polen entschloss sich der Gesetzgeber eine harte Politik gegen die Drogen und Drobenverbraucher einzuführen. Sogar Besitz der geringen Mengen von Marihuana oder Amphetamin für Eigenverbrauch gilt als Verbrechen in Polen und ist mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahre bedroht.

Bedeutet, dass wenn jemand 1 Gramm Marihuana bei sich hat, muss unbedingt ins Haft? Klares Nein es bestehen die Möglichkeiten, um doch der harten Strafe zu entkommen.

Gem. Art. 62a des Gesetzes vom 29.07.2005 über Suchtprävention bei einer geringen Mengen für Eigenverbrauch kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen und zwar sogar ohne den Beschluss über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu erlassen.

Geht das automatisch – quasi von Amts wegen. Wieder klares Nein. Dabei sollte der Rechtsanwalt aktiv bleiben. Zum einen ist es in Polen nicht definiert, wie man den Begriff geringe Menge verstehen sollte? Teilweise macht die Rechtsprechung die Hinweise darüber, dass dabei solche Merkmale wie Gewicht, Kraft der Betäubungsmittel (also Soft-Mittel wie Marihuana, Amphetamin oder Hard-Mittel wie Heroine), Menge der Portion von Bedeutung sind.

Zum anderen ist es zu beweisen, dass die Auferlegung der Strafe gegen den Täter unter Rücksicht auf die Umstände der Straftat und auf den Maßstab der soziale Schädlichkeit gemacht wird.

Für die Frage über die Notwendigkeit der Erhebung der Anklage ist auch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von Bedeutung.

Dieses wird bestehen, wenn es zwar einen Eigenverbrauch gab, aber dieser war mit Fremdgefährdung verbunden. Die Gefährdung von Dritten wird bspw. bestehen, wenn der Täter in der Schule, Jugendheim oder Kindergarten aktiv war.

Ist die Staatsanwaltschaft mit der Einstellung des Verfahrens nicht einverstanden?

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Adwokat Gorzów Wielkopolski

Kancelaria Adwokacka Gorzów Wielkopolski

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